Individuelles und atypisches Netzentgelt: Auslaufen mit Übergangsfrist

Die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV werden bis zum 31. Dezember 2031 verlängert, allerdings nur für Bestandsfälle.

Für die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen. Der Letztverbraucher muss zum 31. Dezember 2028 über eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung verfügen. Er muss in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Voraussetzungen für einen Entgeltrabatt erfüllt haben. Und der Bezug an der betreffenden Entnahmestelle muss im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 Gigawattstunden pro Jahr liegen. Pumpspeicherkraftwerke sind ausgenommen (Ziffer 17.1 Satz 3).

Der Rabatt wird eingefroren. Für die Jahre 2029 bis 2031 gilt nach Ziffer 17.1 Satz 2 der prozentuale Durchschnittsrabatt der Jahre 2024 bis 2027, angewendet auf das neue Verbrauchsentgelt.

Für die Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StromNEV genügen nach Ziffer 17.2 zwei Voraussetzungen, nämlich die wirksame Vereinbarung zum 31. Dezember 2028 und die einmalige Erfüllung der Rabattvoraussetzungen in den Jahren 2026 bis 2028. Eine zusätzliche Verbrauchsschwelle enthält die Regelung nicht, weil sie im Tatbestand der fortgeltenden Norm bereits enthalten ist. Die Begründung beziffert den betroffenen Kreis auf rund 600 Betriebe (Rn. 496).

In beiden Fällen müssen trotzdem die bisherigen Voraussetzungen weiterhin auch 2029 bis 2031 tatsächlich erfüllt werden.

Eine Nachfolgeregelung gibt es bisher nicht. Ein neues Sondernetzentgelt zum Anreiz von Flexibilität soll in einer eigenen Festlegung 2027 geregelt werden. Die Richtung zeichnet sich allerdings bereits ab. Es soll um Lastganganpassungen in kritischen Engpasssituationen und Zeiten hoher Systembelastung gehen, die sich in besonders niedrigen oder hohen Strompreisen niederschlagen. Diese Systematik ist ein Thema für sich, zu dem an dieser Stelle weiter berichtet wird.

Die neue Grundsystematik für Verbraucher

Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit mehr als 100.000 Kilowattstunden Jahresentnahme und für alle Entnahmestellen oberhalb der Niederspannung tritt an die Stelle des Jahresleistungspreises eine Kombination aus zwei Elementen.

Nach Ziffer 8.4 zahlt der Letztverbraucher einen Kapazitätspreis in Euro pro Kilowatt auf eine selbst bestellte Kapazität. Die Bestellkapazität beträgt mindestens 10 Prozent der individuellen Jahreshöchstlast des Vorjahres und höchstens 100 Prozent der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität.

Hinzu kommt nach Ziffer 8.5 ein zweistufiger Arbeitspreis. Mengen innerhalb der Bestellkapazität werden mit AP1 bepreist, Mengen bei Überschreitung mit AP2. AP2 wird zwischen 200 und 350 Prozent des AP1 liegen.

Damit kommt mit der jährlichen Kapazitätsbestellung eine für Industrieunternehmen neue wirtschaftliche Entscheidung hinzu. Wer zu niedrig bestellt, zahlt für Überschreitungsmengen den erhöhten Arbeitspreis. Wer zu hoch bestellt, zahlt Kapazität, die ungenutzt bleibt.

Erzeuger

Erstmals zahlen auch Erzeugungsanlagen ein Netzentgelt, mit einigen Ausnahmen für kleinere Anlagen.

Die Kostenbasis ist bewusst niedriger als für Verbraucher: eine Grundkomponente von 0,50 Euro je Megawattstunde eingespeister Energie sowie jeweils die Hälfte der Regelenergie- und Verlustenergiekosten der Übertragungsnetzbetreiber, verteilt auf die Einspeisekapazität aller erfassten Anlagen. Ein Arbeitspreis fällt nicht an.

Für den Bestand gilt ein weitreichender Vertrauensschutz. Anlagen, die vor Bekanntgabe der Festlegung in Betrieb genommen wurden, und Anlagen mit endgültiger Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe und Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029 zahlen das Einspeiseentgelt erst nach Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme.

Elektrolyseure

Elektrolyseure, die grünen oder kohlenstoffarmen Wasserstoff herstellen, zahlen ein Sondernetzentgelt. Es besteht aus einem reinen Kapazitätspreis in Euro pro Kilowatt auf die vertragliche Netzanschlusskapazität. Arbeitspreise werden nicht erhoben.

Grüner Wasserstoff bestimmt sich nach der delegierten Verordnung (EU) 2023/1184, kohlenstoffarmer Wasserstoff nach der delegierten Verordnung (EU) 2025/2359. Die Zertifizierung ist dem Netzbetreiber bei Inbetriebnahme vorzulegen, Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Elektrolyseure ohne diese Zertifizierungen fallen nach Ziffer 11.2 in das allgemeine Verbraucherentgelt.

Die Zertifizierung ist damit nicht mehr nur förderrechtlich relevant, sondern entscheidet unmittelbar über die Höhe des Netzentgelts.

Speicher

Rein netzgekoppelte Stromspeicheranlagen zahlen ein jährliches Kapazitätsentgelt auf die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität, ebenfalls in Höhe des Einspeiseentgelts und ohne Arbeitspreis.

Anlagengekoppelte Speicher folgen der Anlage, an die sie gekoppelt sind. Ist der Speicher mit einer Verbrauchsanlage gekoppelt, gilt für beide gemeinsam das Verbraucherentgelt aus Kapazitätspreis und zweistufigem Arbeitspreis (siehe oben). Ist er mit einer Erzeugungsanlage gekoppelt, gilt das Einspeiseentgelt ohne Arbeitspreis. Ein eigenes Speicherentgelt fällt dann nicht an, abgerechnet wird über den gemeinsamen Netzanschluss. Praktisch wichtig ist eine Rückausnahme: Mengen, die der Speicher aus dem Netz bezieht und wieder zurückspeist, sind von den Arbeitspreisen befreit, allerdings nur soweit eine messtechnische Abgrenzung möglich ist. Wer diese Abgrenzung nicht sicherstellt, zahlt den Arbeitspreis auf sämtliche Mengen am gemeinsamen Netzanschlusspunkt. Das Messkonzept entscheidet hier über die Entgeltbelastung.

Netzentgeltbefreiungen für Elektrolyseure und Speicher

Für Speicher und Elektrolyseure, die noch nicht in Betrieb sind, bleibt die Freistellung nach § 118 Abs. 6 EnWG nur unter engen Voraussetzungen und mit knappem Zeitplan erhalten.

Bei Speichern muss dafür eine endgültige Investitionsentscheidung vor dem 1. Januar 2027 getroffen werden. Die Begründung stellt klar, dass Anlagen ohne Investitionsentscheidung zu diesem Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2029 dem neuen Entgeltsystem unterliegen, selbst wenn sie die gesetzliche Inbetriebnahmefrist bis zum 4. August 2029 einhalten (Rn. 518).

Auch bei Elektrolyseuren gilt die Netzentgeltbefreiung nur für Anlagen, die nach dem 4. August 2011 in Betrieb genommen worden sind, und für Anlagen, für die vor dem 1. Januar 2027 eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und deren Inbetriebnahme bis spätestens 4. August 2029 erfolgt.

Was eine endgültige Investitionsentscheidung ist, definiert Ziffer 2 Nr. 1. Die Beschlusskammer knüpft sie in Rn. 499 an drei kumulative Voraussetzungen:

  • Es müssen verbindliche Bestellungen von Komponenten vorliegen.
  • Die Bestellungen müssen mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken; gemeint sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagenkomponenten.
  • Von diesen Verträgen darf man sich nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen können, wobei insbesondere Vertragsstrafen in Betracht kommen. Die Wesentlichkeit bemisst sich im Verhältnis zum Investitionsvolumen, und die Beschlusskammer nimmt sie jedenfalls dann an, wenn der drohende Schaden mindestens 25 Prozent des Investitionsvolumens ausmacht.

Planungen, unverbindliche Verhandlungen und Reservierungen von Komponenten genügen ausdrücklich nicht.

Wer sich auf eine solche Investitionsentscheidung berufen will, muss sie dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2027 nachweisen.

Beteiligung am Verfahren und Wahrung von Rechten

Der Entwurf ist noch nicht endgültig. Bis zum 18. September 2026 läuft die Konsultation, beschlossen werden soll die Festlegung noch im Kalenderjahr 2026. Für die Frage, was jetzt zu tun ist, ist zwischen Stellungnahme bis 18. September (grundsätzlich für jeden sinnvoll) und Beiladungsantrag bis Ende des Jahres (für konkret betroffene Projekte) zu unterscheiden.

Für konkret betroffene Wasserstoff- und Speicherprojekte, bei denen es jetzt auf die endgültige Investitionsentscheidung bis Ende 2026 ankommt, empfiehlt sich zunächst eine Stellungnahme bis zum 18. September 2026. Entscheidend und wichtiger ist aber ein Beiladungsantrag an die Große Beschlusskammer der Bundesnetzagentur, die das Verfahren führt. Denn eine spätere Beschwerde gegen die Festlegung steht nach § 75 Abs. 2 EnWG nur den Verfahrensbeteiligten zu. Verfahrensbeteiligt wird man durch Beiladung. Ohne Beiladung lässt die Rechtsprechung die Beschwerde nur ausnahmsweise zu, etwa bei Unkenntnis vom Verfahren (BGH, Beschluss vom 11. November 2008, EnVR 1/08); darauf wird man sich im seit Monaten öffentlichen AgNes-Verfahren nur schwer berufen können. Der Antrag ist an keine Frist gebunden, muss aber vor der Beschlussfassung gestellt werden, also noch in diesem Jahr. Er sollte die erhebliche Berührung der eigenen Interessen belegen: das Projekt, den Stand der Investitionsentscheidung, die wirtschaftlichen Folgen des neuen Entgeltsystems.

Auch für alle anderen Betroffenen, etwa Industrieunternehmen, ist eine Stellungnahme sinnvoll, über die Verbände oder einzeln. Hier kann generell oder durch Darstellung der eigenen Situation, unterlegt mit Zahlen und Standortkonstellationen, noch Einfluss genommen werden. Stellungnahmen sind per E-Mail an gbk@bnetza.de zu richten, mit dem vorgegebenen Betreff und unter Verwendung des bereitgestellten Formblatts. Da die Bundesnetzagentur die Stellungnahmen veröffentlichen will, ist bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zusätzlich eine geschwärzte Fassung einzureichen.

Ich beobachte das Verfahren weiter und freue mich über einen Austausch.

Rechtsanwalt David Engel · ENGEL | LEGAL