Wann wird ein Industrieunternehmen zum Netzbetreiber?

Wer Strom über eigene Leitungen zum Verkauf an andere Unternehmen weiterleitet, betreibt nach europäischem Recht ein Verteilernetz. Das hat der EuGH im ENGIE-Urteil für die deutsche Kundenanlage festgestellt. Der Betreiber eines Verteilernetzes braucht eine Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Netzbetrieb (§ 4 EnWG). Er muss fremden Lieferanten Zugang zu seinen Leitungen gewähren und Netzentgelte nach den regulatorischen Vorgaben bilden. Außerdem muss er an der Marktkommunikation teilnehmen, also am standardisierten Datenaustausch zwischen Netzbetreibern, Lieferanten und Messstellenbetreibern. Für ein Unternehmen, dessen Geschäft die Produktion oder Verarbeitung ist, bedeutet das einen erheblichen organisatorischen, personellen und finanziellen Mehraufwand, ohne dass dabei ein Mehrwert entsteht.

Die Kundenanlage nahm Standortleitungen in Deutschland ganz aus dem Netzbegriff heraus. Diesen Weg hat das ENGIE-Urteil für Leitungen geschlossen, über die Strom verkauft wird, weil die Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944) keine nationalen Ausnahmen zulässt. Im Gesetz steht die Kundenanlage weiterhin (§ 3 Nr. 65 und 66 EnWG), sie hat aber nur noch wenig Anwendungsspielraum. Für Bestandsanlagen gilt ein Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028.

Die Direktleitung nimmt eine Leitung ebenfalls aus dem Netzbegriff heraus, aber auf europäischer Grundlage. Ein Erzeuger oder Versorger darf seine Kunden über eine eigene Leitung beliefern, ohne damit Netzbetreiber zu werden (Art. 2 Nr. 41 und Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944, § 3 Nr. 27 EnWG).

Daneben kennt das Europarecht das geschlossene Verteilernetz (Art. 38 der Richtlinie (EU) 2019/944, in Deutschland § 110 EnWG). Es ist der einzige Weg, wenigstens teilweise von den Netzbetreiberpflichten befreit zu werden, und setzt eine Einstufung durch die Regulierungsbehörde voraus. Die Leitungen bleiben ein Netz, der Betreiber braucht die Genehmigung nach § 4 EnWG, muss Dritten Zugang gewähren und an der Marktkommunikation teilnehmen. Dafür entfallen die Anreizregulierung, also die behördlich festgelegte Erlösobergrenze, die Genehmigung der Netzentgelte und die allgemeine Anschlusspflicht (§ 110 Abs. 1 EnWG).

Was hat der EuGH 2024 und 2026 entschieden?

ENGIE-Urteil 2024 (EuGH, C-293/23)

Ein Verteilernetz ist jedes Leitungssystem, das Strom in Hoch-, Mittel- oder Niederspannung zum Verkauf an Kunden weiterleitet. Maßgeblich sind allein die Spannungsebene und der Kundenkreis. Die Größe des Leitungssystems, der Verbrauch und die Zahl der Anschlüsse spielen keine Rolle, ebenso wenig, dass der Strom in einem Blockheizkraftwerk am Standort erzeugt wird oder dass die Leitungen jedem Lieferanten unentgeltlich offenstehen. Die Mitgliedstaaten dürfen kein Leitungssystem mit eigenen Kriterien aus dem Netzbegriff herausnehmen (EuGH, C-293/23, Rn. 52 bis 62).

Wer ein solches Netz betreibt, unterliegt den Pflichten eines Verteilernetzbetreibers, sofern keine in der Richtlinie selbst vorgesehene Ausnahme greift (Rn. 79). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat daraufhin entschieden,

  • dass nur eine Anlage Kundenanlage sein kann, die kein Verteilernetz ist, und
  • dass es bei einer Kundenanlage bleibt, wenn nur Strom weitergeleitet wird, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, etwa bei der Eigenversorgung (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025, EnVR 83/20, Leitsatz und Rn. 29).

Elektro-bizness-Urteil 2026 (EuGH, C-722/24 und C-756/24)

Eine Leitung, über die ein Erzeuger oder ein Versorger seine Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes beliefert, ist eine Direktleitung. Mehrere Kunden an derselben Leitung schaden nicht. Im Fall Elektro bizness belieferte ein Blockheizkraftwerk sechs Industriekunden, und ein siebter sollte angeschlossen werden (EuGH, C-722/24 und C-756/24, Rn. 39 bis 49 und Urteilsformel).

Der Kunde darf seinen Netzanschluss als Reserve behalten. Das betraf die zweite verbundene Rechtssache Jelgavas autobusu parks. Dort wollte sich ein Unternehmen über eine 6,5 Kilometer lange Leitung aus einem Biomassekraftwerk versorgen lassen und am Netz angeschlossen bleiben (Rn. 23, 24, 50 bis 52). Ob Erzeuger, Versorger oder Kunde bereits am Verteilernetz angeschlossen sind, ist für die Einstufung unerheblich (Rn. 49 bis 52).

Der EuGH hat zudem klargestellt, dass die Direktleitung nicht auf außergewöhnliche Umstände beschränkt ist, etwa darauf, dass der Anschlussnetzbetreiber den Kunden nicht versorgen kann (Rn. 53 bis 55 und Urteilsformel).

Kann man noch an Dritte auf dem Betriebsgelände Strom weiterleiten?

Die beiden Urteile lassen sich nicht einfach zusammenbringen. Das Elektro-bizness-Urteil erwähnt das ENGIE-Urteil nicht und grenzt die Direktleitung nicht ausdrücklich vom Verteilernetz ab. Auch die Leitung von Elektro bizness leitet Strom zum Verkauf an Kunden weiter. Umgekehrt hatte ENGIE in eigenen Blockheizkraftwerken erzeugt und über eigene Leitungen außerhalb des Verteilernetzes an die Mieter verkauft, und die Direktleitung wurde dort nicht geprüft. Sicher ist daher aktuell nur, dass die Belieferung eigener Kunden allein mit Strom aus einer Erzeugungsanlage über eine Leitung außerhalb des Netzes eine Direktleitung ist. Sobald über dieselbe Leitung auch Netzstrom, also Strom aus dem Verteilernetz, zu den Kunden fließt oder der Kunde selbst den Strom weiterverteilt, ist die Einordnung offen.

Gänzlich unproblematisch ist daneben aktuell nur der Eigenverbrauch. Wer am Standort selbst erzeugt und selbst verbraucht, auch zum Beispiel als Pächter einer Erzeugungsanlage, verkauft nicht, und ohne Verkauf gibt es kein Verteilernetz (BGH, EnVR 83/20, Rn. 29). Sobald ein zweites Unternehmen Strom über die Standortleitungen bezieht, auch ein Tochterunternehmen, stellt sich die Frage, ob ein Netz vorliegt.

Die folgende Tabelle gibt meine Einordnung mit Stand vom 23. Oktober 2026 wieder. „Netz“ bedeutet, dass die Netzbetreiberpflichten gelten. „EU-Ausblick“ bezeichnet den Stand der Vorschläge von Rat und Parlament.

Konstellation Einordnung EU-Ausblick
Dezentrale Stromerzeugung am Standort
1Onsite-Contracting. Ein Contractor betreibt eine Erzeugungsanlage am Standort und beliefert ein einziges Unternehmen mit Strom, das daneben seinen Netzanschluss behalten darf
Direktleitung Nicht erforderlich
2Wie 1, die Erzeugungsanlage speist überschüssigen Strom auch in das Netz ein
Direktleitung Klarstellung willkommen
3Ein Erzeuger beliefert mehrere Unternehmen über eine eigene Leitung nur mit eigenem Strom
Direktleitung(Obergrenze der Kundenzahl offen) Klarstellung willkommen
4Erzeugung am Standort, mehrere Unternehmen, daneben wird Netzstrom über dieselben Leitungen zu anderen Unternehmen verteilt
Offen Lösung wahrscheinlich. Wie Zeile 5 oder 6, je nach Anteil und Art der Abnehmer
Ohne Erzeugung am Standort
5Netzstrom geht fast nur an verbundene Unternehmen
NetzBestandsschutz bis 31. Dezember 2028 Lösung wahrscheinlich
6Netzstrom geht zu einem erheblichen Teil an nicht verbundene Unternehmen
NetzBestandsschutz bis 31. Dezember 2028 Im Trilog offen
7Beistellung. Das Standortunternehmen überlässt einem Dienstleister den Strom ohne Entgelt für eine Leistung, die dieser dem Standortunternehmen erbringt
OffenKundenanlage vertretbar Keine Lösung vorgesehen

Zu Zeile 1: Dies entspricht dem Fall Jelgavas autobusu parks. Seit dem ENGIE-Urteil war das Onsite-Contracting sogar in diesem Fall unsicher, weil der Contractor den Strom an seinen Kunden verkauft. Diese Unsicherheit hat der EuGH beseitigt (Urteilsformel, zweiter Spiegelstrich).

Zu Zeile 2: Dass aus der Direktleitung auch in das Netz eingespeist wird, macht sie meiner Meinung nach nicht zum Netz. Elektro bizness speiste über dieselbe Leitung auch in das Verteilernetz ein (EuGH, C-722/24 und C-756/24, Rn. 15, 48). Für eine Onsite-PV-Anlage, die über den Netzanschluss des belieferten Unternehmens einspeist, gilt nichts anderes. Über dessen Leitungen wird kein anderer Kunde beliefert, der Überschuss fließt nur bis zum Netzanschlusspunkt.

Zu Zeile 3: Das ist der Fall Elektro bizness mit sechs Industriekunden und einem siebten, der angeschlossen werden soll (EuGH, C-722/24 und C-756/24, Rn. 15, 16, 48). Ob eine konkrete Leitung die Voraussetzungen erfüllt, prüft im Streitfall das nationale Gericht (Rn. 46). Wo die Grenze zu einem Leitungssystem liegt, das hunderte Haushalte versorgt, ist nicht entschieden. Bei wenigen Industrieabnehmern ohne sonstige Stromverteilung über dieselben Leitungen sollte es sich jetzt aber um eine Direktleitung handeln.

Zu Zeile 4: Das ist der Regelfall am Industriestandort. Ein Kraftwerk, eine PV-Anlage oder eine KWK-Anlage deckt einen Teil des Bedarfs, der Rest kommt über den Netzanschluss des Standorts und fließt über dieselben Leitungen zu allen Abnehmern. Der EuGH hat diesen Fall nicht entschieden.

Für die Direktleitung spricht, dass der Netzanschluss der Beteiligten unerheblich ist und ein Reserveanschluss zulässig bleibt (EuGH, C-722/24 und C-756/24, Rn. 49 bis 52). Dagegen spricht, dass die Direktleitung den Kunden vom Verteilernetz unabhängig machen soll (Rn. 44 bis 46, 49), dass sich der neue Kunde von Elektro bizness vom Verteilernetz entkoppeln sollte (Rn. 16) und dass nach dem ENGIE-Urteil die Erzeugung am Standort an der Einstufung als Verteilernetz nichts ändert (EuGH, C-293/23, Rn. 55).

Zu den Zeilen 5 und 6: Ohne Erzeugung am Standort kommt eine Direktleitung nicht in Betracht. Die Direktleitung ist in zwei Varianten definiert (Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie (EU) 2019/944, § 3 Nr. 27 EnWG). Die erste Variante verlangt eine Leitung zwischen einem einzelnen Produktionsstandort und einem einzelnen Kunden. Die zweite Variante verlangt eine Belieferung ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes. Hier kommt der Strom aber gerade aus dem Verteilernetz.

Der Bestandsschutz nach § 118 Abs. 7 EnWG gilt für Kundenanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden. Auf diese sind die Vorgaben für Netzbetreiber erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden. Das Leitungssystem muss dafür die gesetzlichen Merkmale der Kundenanlage erfüllen. Die Kundenanlage muss also für den Wettbewerb unbedeutend sein oder fast ausschließlich dem eigenen Unternehmen und verbundenen Unternehmen dienen, und sie muss jedem Lieferanten unentgeltlich offenstehen. Das Gesetz stellt auf den Anschluss des Leitungssystems ab, nicht auf den einzelnen Abnehmer. Eine Erweiterung um einen neuen Dienstleister nach dem Stichtag lässt den Bestandsschutz deshalb meiner Meinung nach unberührt, solange das Leitungssystem die Merkmale der Kundenanlage weiter erfüllt.

Zu Zeile 7: Erbringt ein Dienstleister seine Leistung für das Standortunternehmen und stellt dieses ihm den Strom dafür unentgeltlich bei, ohne ihn zu verkaufen, fehlt der Verkauf an einen Kunden. Nach dem Maßstab des BGH bleibt dann Raum für die Kundenanlage. Ob eine unentgeltliche Beistellung wirklich kein Verkauf im Sinne der Richtlinie ist, wurde aber bisher nicht entschieden. In der Regel wird der Strom nicht völlig ohne Gegenleistung beigestellt.

Was Rat und Parlament planen

Die Nachfolgeregelung für die Kundenanlage wird in der Permitting-Richtlinie des European Grids Package verhandelt (Verfahren 2025/0400 (COD), Vorschlag der Kommission COM(2025) 1007 vom 10. Dezember 2025). Diese Änderungsrichtlinie soll unter anderem die Richtlinie (EU) 2019/944 ändern. Rat und Parlament wollen dort Art. 38 um einen Absatz 5 ergänzen, setzen aber an verschiedenen Stellen an. Der Rat knüpft an das geschlossene Verteilernetz an, also an § 110 EnWG. Das Parlament setzt beim Netzbegriff an, wie früher die Kundenanlage.

Rat (allgemeine Ausrichtung vom 26. Juni 2026, Dokument ST 11218/26)

Die Mitgliedstaaten können den Betreiber eines kleinen geschlossenen Verteilernetzes von der Eigenschaft als Verteilernetzbetreiber freistellen. Voraussetzung ist, dass mehr als 90 Prozent des Stroms an den Betreiber und verbundene Unternehmen gehen, also höchstens 10 Prozent an nicht verbundene Unternehmen, und dass weniger als 20 Kunden beliefert werden. Das Netz bleibt ein geschlossenes Verteilernetz nach Art. 38 Abs. 1 mit Einstufung durch die Regulierungsbehörde und Aufsicht. Vor allem die freie Lieferantenwahl (Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944) und der Zugang Dritter zur Leitungsinfrastruktur (Art. 6) bleiben bestehen. Weil der Lieferantenwechsel abgewickelt werden muss, bleiben damit auch die Prozesse der Marktkommunikation beim Betreiber oder bei einem von ihm beauftragten Dienstleister.

Parlament (Bericht des Industrieausschusses A10-0195/2026 vom 3. Juli 2026, vom Plenum am 8. Juli 2026 bestätigt)

Die Mitgliedstaaten können Leitungssysteme, die auf ein bestimmtes Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Wohngebiet beschränkt sind („confined distribution systems“), aus dem Netzbegriff herausnehmen. Dafür gibt es zwei Varianten.

  • Entweder geht der Strom hauptsächlich an den Betreiber und verbundene Unternehmen und nur ein untergeordneter Anteil an andere Kunden.
  • Oder es wird jährlich nur eine begrenzte Energiemenge an eine begrenzte Zahl von Kunden verteilt.

Feste Grenzen will das Parlament nicht setzen. Die Rechtsfolge „kein Verteilernetz“ entspricht der alten Kundenanlage. Eine Einstufung als geschlossenes Verteilernetz wäre nicht notwendig. Die Abnehmer müssen ihren Lieferanten aber frei wählen können (Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944), und das Leitungssystem muss allen Kunden diskriminierungsfrei und unentgeltlich offenstehen. Haushaltskunden dürfen angeschlossen sein. Unentgeltlich bezieht sich dabei auf das Leitungssystem, nicht auf den Strom.

Für den Konzernstandort mit Tochterunternehmen und wenigen nicht verbundenen Abnehmern kleinerer Strommengen wären beide Vorschläge eine Erleichterung, auch wenn es beim Rat bei der Einstufung durch die Regulierungsbehörde und einem Teil der Netzbetreiberpflichten bliebe. Eine Lösung ist dort wahrscheinlich. Geht aber ein erheblicher Teil des Stroms an nicht verbundene Abnehmer, scheitert es beim Ratsvorschlag an den harten Grenzwerten. Beim Parlamentsvorschlag kommt es dann auf die Begriffe „untergeordnet“ und „begrenzt“ an.

Aus Sicht von Industrieunternehmen, Energiedienstleistern und Anbietern von Contracting- und Build-own-operate-Modellen ist der Vorschlag des Parlaments vorzuziehen, weil er ohne starre Grenzen auskommt und sinnvolle Konstellationen nicht an einem Grenzwert scheitern lässt. Da die Kommission Lücken in der Regulierung aber weitestgehend vermeiden will, wird es wahrscheinlich zu einem Kompromiss kommen, der die deutsche Kundenanlage nicht eins zu eins ersetzt. Hilfreich wäre es in jedem Fall, wenn Unternehmen, die am Standort für das Standortunternehmen Leistungen erbringen, den verbundenen Unternehmen gleichgestellt würden.

Die zweite politische Verhandlungsrunde im Trilog hat am 6. Oktober 2026 stattgefunden, die nächste ist für den 17. November 2026 angesetzt. Eine Einigung wird bis Ende 2026 angestrebt.

Was kann aktuell getan werden?

Für Kundenanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 angeschlossen waren, gelten die Netzbetreiberpflichten erst ab dem 1. Januar 2029. Prüfen muss, wer einen neuen Dienstleister an die Standortleitungen anschließt, einen Geschäftsbereich verkauft oder ausgliedert, der auf dem Gelände bleibt, oder sonst neue Verteilstrukturen hinter dem Netzanschluss schafft.

Direktleitung aus einer Erzeugungsanlage. Wo am Standort oder in der Nähe Strom erzeugt wird, kann der Erzeuger seine Kunden über eine eigene Leitung beliefern. Die Abnehmer dürfen ihren Netzanschluss als Reserve behalten. Für Projektentwickler ist das die praktisch wichtigste Aussage des Urteils. Eine Wind- oder PV-Anlage kann einen Industriekunden über eine Direktleitung versorgen, und das Modell ist auch dann möglich, wenn der Kunde am Netz bleibt. Die Leitung muss nicht auf dem Betriebsgelände liegen. Im Fall Jelgavas autobusu parks sollte sie 6,5 Kilometer lang werden (EuGH, C-722/24 und C-756/24, Rn. 23). Dies gilt aber nur, solange über dieselben Leitungen nicht auch Netzstrom an mehr als einen Abnehmer verteilt wird.

Beistellung. Standortunternehmen können ihren Dienstleistern und Produzenten vor Ort den Strom unentgeltlich beistellen, statt ihn zu verkaufen. Dann fehlt der Verkauf an einen Kunden. Die Frage ist nicht ausdrücklich entschieden, das Argument hat aber durch die Aussagen des BGH einen guten Anknüpfungspunkt (BGH, EnVR 83/20, Rn. 29).

Pacht- und Betriebsführungsmodell. Das Standortunternehmen pachtet die Anlage des Dienstleisters, eine Erzeugungsanlage oder eine Verbrauchsanlage, und wird selbst Betreiber. Der Dienstleister oder ein Dritter übernimmt die Betriebsführung. Der Strom bleibt Eigenverbrauch, einen Dritten, der Strom bezieht, gibt es nicht mehr. Im Gegenzug trägt das Standortunternehmen die Genehmigungs- und Betreiberpflichten für die Anlage und braucht ein Vertragswerk, das Betreiberstellung, Weisungsrechte und Risikoverteilung entsprechend abbildet.

Geschlossenes Verteilernetz nach § 110 EnWG. Das geschlossene Verteilernetz ist für die meisten Standortunternehmen die aufwendigste Lösung. Voraussetzung für die Einstufung ist, dass die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer aus technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder dass der Strom in erster Linie an den Betreiber und verbundene Unternehmen geht. Haushaltskunden dürfen nur in geringer Zahl und nur mit Bezug zum Betreiber versorgt werden. Der Betreiber nimmt an den Lieferantenwechsel- und Bilanzierungsprozessen teil, führt den Netzbetrieb in getrennten Konten und erstellt dafür einen Tätigkeitsabschluss (§ 6b Abs. 3 EnWG). Im Gegenzug darf er von den angeschlossenen Unternehmen Netzentgelte verlangen, ohne dass diese genehmigt werden müssen.

In der europarechtlichen Diskussion baut seine Freistellung wie oben geschildert auf dem geschlossenen Verteilernetz auf, die Einstufung wäre bei dieser Lösung ebenfalls notwendig. Vorbereiten sollten sich schon jetzt Standorte, an denen ein erheblicher Teil des Stroms an nicht verbundene Unternehmen geht, und jeder Standort, der nach dem 23. Dezember 2025 ein weiteres Unternehmen neu an seine Leitungen anschließt und deshalb keinen Bestandsschutz hat. Planen heißt dabei nicht sofort beantragen, denn mit der Einstufung gelten die Netzbetreiberpflichten sofort und der Bestandsschutz wäre aufgegeben. Der Aufbau der Marktkommunikation über einen Dienstleister und das Genehmigungsverfahren brauchen nach meiner Einschätzung gut ein Jahr Vorlauf.

Eigener Netzanschluss für den Dritten. Er beseitigt die Frage vollständig, kostet aber Anschluss und Leitungsbau und verschlechtert bei Onsite-Projekten die Wirtschaftlichkeit.

Wo dezentrale Erzeugungs- und Belieferungsprojekte geplant sind und der Anschlussnetzbetreiber die Kundenanlage anspricht, lohnt sich zuerst die Prüfung, ob der Standort schon vor dem 23. Dezember 2025 als Kundenanlage angeschlossen war. Dann fällt er unter den Bestandsschutz bis Ende 2028, auch mit dem neuen Projekt. Bis dahin wird es auf europäischer Ebene voraussichtlich eine Lösung geben, die in vielen Fällen einfacher und günstiger für das Standortunternehmen ist als die Einordnung als Netzbetreiber oder das geschlossene Verteilernetz.

Ich beobachte den Trilog und die Umsetzung in Deutschland weiter und stehe für Fragen zu regulatorischer Einordnung und vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt David Engel · ENGEL | LEGAL